Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um unsere Dienstleistungen und Immobilien.
Der hypothekarische Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der als Basis für variable Hypothekarzinsen verwendet wird.
Er wird vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen mitgeteilt.
Basis für die Berechnung ist der Durchschnittssatz für Hypotheken in der Schweiz.
Er hat einen Einfluss auf die Festlegung der Mietzinsen.
Am 1. Juni 2023 ist er erstmals um 0.25% auf 1.5% gestiegen.
Bei Fragen zum Kauf oder Verkauf Ihres Eigenheims, melden Sie sich unter 044 500 23 56 bei uns, oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@nawin.ch. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Der Eigenmietwert ist ein steuerliches Konzept in der Schweiz, das das fiktive Einkommen aus der Nutzung des eigenen Wohnhauses oder der eigenen Wohnung darstellt und besteuert wird. Es basiert auf der Annahme, dass man Mieteinnahmen erzielen könnte, wenn man die Immobilie vermieten würde.
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Angenommen, Sie besitzen ein Eigenheim im Wert von CHF 800’000. Der kantonale Eigenmietwert beträgt CHF 30’000 pro Jahr. Dieser wird aufgrund der Marktmiete festgelegt. Abzüge wie Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Rechnungsbeispiel:
Eigenmietwert: CHF 30’000
Abzug Hypothekarzinsen: CHF -15’000
Abzug Unterhaltskosten: CHF -5’000
Bereinigter Eigenmietwert: CHF 10’000
Der bereinigte Eigenmietwert wird zu Ihrem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.
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Bei einer Abschaffung des Eigenmietwerts wären die Gewinner Hausbesitzer, die ihre Hypothek vollständig abbezahlt haben und nur geringe Unterhaltskosten für ihr Eigenheim haben. Sie würden von der steuerlichen Entlastung profitieren. Die Verlierer wären hingegen stark verschuldete Hausbesitzer, da sie aktuell von den Abzugsmöglichkeiten des Eigenmietwerts profitieren und bei einer Abschaffung höhere Steuerlasten tragen müssten.
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Im Moment (Mai 2023) sinken die Immobilienpreise erstmals seit über 20 Jahren in der Schweiz. Der Grund dafür liegt hauptsächlich in den stark gestiegenen Hypothekarzinsen, welche zu höheren Kosten für Immobilieneigentümer führt. Das führt wiederum dazu, dass die Immobilienpreise mittelfristig sinken werden.
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Es kommt unter anderem darauf an, wie hoch Sie verschuldet sind. Denn der Rückgang der Preise kann für Eigentümer, die erst vor Kurzem ihre Immobilie zu überteuerten Preisen mit Hypothekarkrediten finanziert haben, einen hohen Verlust bedeuten.
Denn wenn die Bank merkt, dass auf dem Markt die Immobilienpreise sinken, dann können sie eine Neubewertung der Liegenschaft durchführen. Das kann für einen Eigentümer einen beträchtlichen Verlust des Eigenkapitals mit sich bringen.
Banken können - wenn die Preise weiter zurückgehen - hohe Kreditrückzahlungen verlangen, was bei gewissen Eigentümern zu Verlusten führen kann.
Es ist daher ratsam, dass, wenn Sie Ihre Immobilie erst vor Kurzem gekauft haben, Ihre Strategie in Anbetracht der aktuellen Situation zu überdenken.
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Der hypothekarische Referenzzinssatz stieg am 1. Juni 2023 das erste Mal seit seiner Einführung im Jahr 2008 von 1.25% auf 1.5%.
Aufgrund der aktuellen Wohnungsknappheit und steigender Angebotsmieten haben einige Vermieter von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Mieten zu erhöhen.
Übrigens: Vermieter können auch 40 Prozent der Teuerung auf die Mieter umlegen, was ebenfalls zu Mietsteigerungen führen kann.
Die steigenden Mieten können Vermieter teilweise vor sinkenden Renditen von Immobilien schützen.
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Ja, es ist in der Regel möglich, die Pensionskasse zur Finanzierung des Kaufs eines Eigenheims aufzulösen.
Dies nennt man auch "Vorbezug" der Pensionskasse. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen und Einschränkungen, die beachtet werden müssen.
Zunächst muss das Eigenheim als selbst bewohntes Wohneigentum dienen und in der Schweiz liegen. Es darf also nicht als Anlageobjekt genutzt werden. Zudem muss der Vorbezug der Pensionskasse zur Finanzierung des Eigenheims notwendig sein, d. h. es dürfen keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Die maximale Höhe des Vorbezugs ist gesetzlich begrenzt und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. dem Alter des Versicherten, dem Kontostand der Pensionskasse und der Höhe des Kaufpreises des Eigenheims. Es lohnt sich also, die genauen Regelungen der eigenen Pensionskasse und Ihres Wohnkantons zu prüfen.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass ein Vorbezug der Pensionskasse Auswirkungen auf die spätere Altersvorsorge haben kann. Bei Fragen zum Kauf oder Verkauf Ihres Eigenheims, melden Sie sich unter 044 500 23 56 bei uns, oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@nawin.ch. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Der Leerstand einer Immobilie ist in der Regel eine finanziell unangenehme Situation. Daher gilt es, sie zu vermeiden.
Folgende Schritte können helfen, Leerstand und Mietzinsausfälle bei Immobilien in der Schweiz zu vermeiden:
- Zielgruppenanalyse: Bestimmen Sie die gewünschte Zielgruppe für Ihre Immobilie und richten Sie das Angebot entsprechend aus.
- Wettbewerbsanalyse: Vergleichen Sie Ihre Immobilie mit vergleichbaren Angeboten in der Umgebung und passen Sie gegebenenfalls Preis und Ausstattung an.
- Marketing: Nutzen Sie diverse Marketingkanäle, um Ihre Immobilie einer breiten Zielgruppe bekannt zu machen.
- Flexible Mietbedingungen: Überlegen Sie sich flexible Mietbedingungen, um potenzielle Mieter zu locken, z. B. kürzere Mietvertragsdauer.
- Wartung und Instandhaltung: Stellen Sie sicher, dass Ihre Immobilie gut gepflegt und instand gehalten wird, um ein attraktives Angebot für potenzielle Mieter zu schaffen.
- Zusammenarbeit mit Maklern: Überlegen Sie sich, ob Sie mit einem erfahrenen Immobilienmakler zusammenarbeiten möchten, um Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Vermietung zu erhöhen.
Gerne helfen wir von NAWIN Immobilien, einen Leerstand Ihrer Immobilie zu vermeiden und einen passenden Mieter für Sie zu finden. Melden Sie sich unter der Nummer 044 500 23 56 bei uns oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@nawin.ch. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Es gibt mehrere Energie-Versorgungssysteme, die für ein Eigenheim in der Schweiz geeignet sind, abhängig von den individuellen Bedürfnissen und Anforderungen des Eigenheimbesitzers. Einige der besten Optionen sind:
Photovoltaik-Systeme: Photovoltaik-Systeme nutzen die Kraft der Sonne, um Strom zu erzeugen. Sie sind eine umweltfreundliche und kosteneffiziente Möglichkeit, Energie zu erzeugen, vor allem wenn man eine geeignete Orientierung und Neigung des Daches hat.
Wärmepumpen: Mit einer Wärmepumpe kann man die vorhandene Wärmeenergie aus der Umgebung nutzen, um das Haus zu beheizen. Sie sind besonders effizient, da sie bestehende Wärmeenergie nutzen anstatt welche zu erzeugen und somit können sie Energiekosten sparen und Umweltbelastung reduzieren.
Biomasse-Systeme: Biomasse-Systeme nutzen Biomasse wie Holzpellets als Brennstoff, um Wärme und Strom zu erzeugen. Sie sind eine nachhaltige und erneuerbare Energiequelle und können eine gute Wahl für Häuser in ländlichen Gebieten sein.
Kombisysteme: Es gibt auch die Möglichkeit, mehrere Energiesysteme zu kombinieren, um die Effizienz zu erhöhen und die Abhängigkeit von einer einzigen Energiequelle zu reduzieren. So kann man zum Beispiel eine Wärmepumpe mit Photovoltaik-Anlage oder Solarwärmeanlage zusammenschliessen.
Es ist wichtig, das beste Energie-Versorgungssystem für Ihr Eigenheim durch eine gründliche Analyse der individuellen Anforderungen und Ziele sowie eine Beratung von Experten auszuwählen.
Sie haben Fragen? Dann melden Sie sich gern unter der Nummer 044 500 23 56 bei uns oder schreiben Sie uns eine E-Mail auf info@nawin.ch. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Trotz der aktuellen Wirtschaftslage mit höherer Inflation und deutlich steigenden Zinsen gibt sich der Schweizer Immobilienmarkt aktuell stabil.
Die größte Herausforderung aktuell sind die steigenden Hypothekarzinsen, schliesslich führten sie dazu, dass sich die Hypothekarzinskosten bei Neuabschlüssen seit Jahresbeginn sich fast verdreifacht haben.
Dies wirkt sich sicherlich auf die Nachfrage aus. Dennoch ist zu beobachten, dass die aktuellen Preise stabil bleiben, denn der Wunsch nach Wohneigentum bleibt bei vielen Schweizern bestehen.
Daher sollte man nicht auf sinkende Preise setzen.
Ein weiterer interessanter Punkt, den es zu beachten gibt, ist der Generationentransfer.
Die sogenannte Babyboomer-Generation (d. h. die Jahrgänge 1946 bis 1964) besassen allein 2019 mehr als 40 Prozent der Schweizer Eigenheime. Zählt man noch die vorherige Generation dazu, so sind es rund 57 Prozent. Mit zunehmendem Alter ist damit zu rechnen, dass diese Immobilien stetig auf den Markt gebracht oder an die jüngere Generation vererbt werden. Daher ist damit zu rechnen, dass sich die Lage auf dem Immobilienmarkt über die Jahre leicht entspannen wird.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Immobilie? Dann melden Sie sich gern unter der Nummer 044 500 23 56 bei uns oder schreiben Sie uns eine E-Mail auf info@nawin.ch. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Man darf eine Wohnung innerhalb der vertraglich definierten Kündigungsfristen jederzeit kündigen.
Wenn Sie im Kanton Zürich eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen, müssen Sie...
- ein amtliches Formular verwenden, welches Sie unter diesem Link finden.
- ordentlich kündigen (innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, sprich 3 Monate)
Grundsätzlich muss eine ordentliche Kündigung nicht begründet werden, doch der Mieter kann eine Begründung verlangen. Daher empfehle ich Ihnen, Ihre Begründung im Vorhinein bereits in die Kündigung reinzuschreiben. Es genügt meist, in Form von wenigen Punkten im Begründungsfeld den Grund für den Eigenbedarf zu erläutern. Etwa Rückkehr aus dem Ausland.
Ein Mieter könnte theoretisch trotz Empfang einer Kündigung aufgrund Eigenbedarfs dennoch eine Erstreckung verlangen. Diese beträgt bei Wohnimmobilien maximal 4 Jahre.
In diesem Fall kommt die Schlichtungsbehörde zum Zug, welche prüft, ob Ihre Begründung für den Eigenbedarf wahr und plausibel ist.
Dadurch sollen Kündigungen verhindert werden, bei denen der Eigenbedarf dem wirklichen Kündigungsgrund 'vorgeschoben' wird.
Verlangt Ihr Mieter eine Erstreckung?
Sind Sie unsicher in Bezug auf die Vermietung Ihrer Wohnung?
Haben Sie Fragen bezüglich der Auswahl Ihres Mieters?
Rufen Sie uns für eine unverbindliche Kurzberatung auf die Nummer 044 500 23 56 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail auf info@nawin.ch. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wenn Sie Ihr Eigenheim verkaufen, fällt meistens eine ziemlich hohe Grundstückgewinnsteuer an.
Diese können Sie jedoch bis zu 100% aufschieben, wenn Sie innert 2-3 Jahren in der Schweiz ein neues Eigenheim kaufen.
Wenn Sie beim Verkauf noch kein neues Eigenheim gekauft haben, müssen Sie die Grundstückgewinnsteuer vorerst dem Steueramt überweisen.
Sobald Sie ein neues Eigenheim gekauft haben und darin wohnen, können Sie mit einem Revisionsgesuch die Grundstückgewinnsteuer teilweise oder ganz zurückfordern, je nach Preis des neuen Eigenheims.
Möchten Sie sich unverbindlich beraten lassen? Rufen Sie uns an auf die Nummer 044 500 23 56 oder schreiben Sie uns eine E-Mail auf info@nawin.ch. Wir sind gerne für Sie da.
Sie können Ihre Hypothek …
- ...an die Käuferschaft übertragen: Die Bank überprüft die Bonität (Zahlungsfähigkeit) des Käufers. Wenn die Bank die künftigen Eigentümer akzeptiert, steht dem Deal nichts mehr im Weg.
- …vorzeitig auflösen: Entscheiden Sie sich für die vorzeitige Rückzahlung, müssen Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Die Höhe dieser ‘Strafzahlung’ berechnet sich folgendermassen: Summe der Zinszahlungen, die für die Restlaufzeit angefallen wären minus Wiederanlagezins plus Bearbeitungsgebühren. Am besten lassen Sie sich die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank vor dem Verkauf offerieren.
- ...auf Ihre neue Immobilie übertragen: Kaufen Sie eine neue Immobilie? Klären Sie mit der Bank ab, ob Sie die Hypothek auf das neue Objekt übertragen können.
Auf jeden Fall sollten Sie als Vorbereitung auf den Verkauf Ihrer Immobilie alle Finanzierungsunterlagen inkl. Laufende Hypothekarverträge bereithalten.
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Ja, wenn es im Grundbuchamt eingetragen ist. Damit ein Baurecht im Grundbuchamt eingetragen werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Baurecht muss dauernd sein: Es muss für mindestens 30 Jahre, darf jedoch nicht länger als für 100 Jahre begründet werden.
- Baurecht muss selbstständig sein: Der Baurechtsnehmer kann das Baurecht veräußern, verschenken oder vererben.
Ein Grundeigentümer räumt einer Person ein zeitlich befristetes Recht ein, sein Grundstück zu bebauen. Während dieser Zeit verzichtet der Eigentümer auf eine eigene Nutzung. Normalerweise bezieht er als Gegenleistung einen Baurechtszins. Ein Baurecht ist übertragbar und vererblich.
Beispiele:
- Öffentliche Hand räumt einer Firma ein Baurecht von 100 Jahren ein, mit der Bedingung, dass familiengerechte Wohnungen zu günstigen Preisen entstehen müssen.
- Bauer überlässt einer Person ein Grundstück für 30 Jahre zur Bebauung und Nutzung als Garage gegen einen jährlichen Zins.
Mehrfamilienhäuser im Kanton Zürich haben in den letzten Jahrzehnten einen enormen Wertzuwachs erlebt.
Deshalb fällt bei einem Verkauf die Grundstücksgewinnsteuer oft erschreckend hoch aus.
--> Wie Sie beim Verkauf Ihres Mehrfamilienhauses wirksam fünf- bis sechsstellige Steuerbeträge einsparen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Normalerweise verkauft man in erster Linie aus persönliche Gründen wie zB. Erbschaft, Scheidung, Umzug.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist der Verkaufszeitpunkt optimal, wenn sich die Immobilienpreise auf einem zyklischen Hoch befinden. Dies kann der Fall sein, wenn die Immobilienpreise über mehrere Jahre stärker als Mietzinsen und Löhne ansteigen.
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Bevor Sie mit Ihrer Immobilie auf den Markt gehen, klären Sie ab, ob Sie nach dem Verkauf eine andere Immobilie kaufen oder mieten möchten.
Wenn Sie Ihre Hypothek frühzeitig auflösen wollen, können ziemlich hohe Kosten anfallen. Klären Sie mit Ihrer Bank ab, wie hoch diese sind.
Starten Sie den Verkauf auch erst dann, wenn Sie wissen, wie hoch der Marktwert Ihrer Immobilie ist und Sie alle Verkaufsunterlagen zusammengestellt haben.
Folgende Fragen sollten Sie zudem beantworten:
- Anschlussimmobilie in Aussicht?
- Wann läuft die Hypothek ab?
- Renovationsbedarf in der Immobilie?
- Grundrisse, Gebäudeenergieausweis vorhanden?
- Gebäudeversicherung, Reglement, Protokolle vorheriger Stockwerkeigentümerversammlungen, Wertquotenberechnungen, Grundbuchauszug etc. vorhanden?
- Gibt es Aufstellungen über die Instandhaltung der Immobilie?
- Soll Inventar verkauft werden?
- Gibt es ein Vorkaufsrecht?
- Wert der Immobilie?
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Oft wird der Angebotspreis etwa 5 bis 8 % über dem tatsächlich zu erwartenden Verkaufspreis angesetzt, um einen ausreichenden Spielraum für Preisverhandlungen zu haben.
Es gibt aber auch andere Angebotsstrategien wie das Bieterverfahren. Hier wird ein Mindestpreis festgesetzt, der ein wenig unter dem erwarteten Verkaufspreis liegt, damit man genug Anfragen generieren kann.
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Der Zeit- und Kostenaufwand eines Immobilienverkaufs ist hoch und braucht ziemlich viel Wissen in verschiedenen Gebieten. Oft unterschätzen Eigentümer den Aufwand.
Folgende Leistungen erbringt ein Immobilienmakler unter anderem:
Professionelle Verkaufsdokumentation
Professionelle Fotos, Videos, 360°-Rundgänge, Grundrisse, Zeichnungen, Illustrationen
Diverse Vermarktungskanäle wie zB. Die eigene Datenbank
Schnelle Klärung von Rechtsfragen
Unterstützung bei der Finanzierung des Käufers
Vor allem kann ein Immobilienmakler als Mittler zwischen den Parteien auftreten. Das ist bei Verkaufsverhandlungen ein grosser Vorteil. Kaufinteressenten sind eher bereit, einem Vermittler mitzuteilen, was ihnen an der Immobilie gefällt und was nicht und unter welchen Bedingungen sie kaufen würden, als direkt dem Eigentümer.
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Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen und dabei einen Gewinn erzielen, ist dieser steuerbar. Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton oder der jeweiligen Gemeinde erhoben. Zudem wird in einigen Kantonen zusätzlich eine Handänderungssteuer fällig.
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Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Sondersteuer, die beim Verkauf eines Grundstücks fällig wird. Und sie wird oft unterschätzt. Für Verkäufer kann so aus einer vermeintlichen Traumrendite schnell ein böses Erwachen werden. Bezahlt der Verkäufer diese nicht, kann die Steuerbehörde den Käufer belangen.
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